Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 2015
§ 1 Geltungsbereich
Allen Aufträgen liegen diese AGB zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden.
Die AGB gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.
Die AGB gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGB sinngemäß ein.
Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.
§ 2 Pflichten des Transporteurs
Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 3 Vertragsschließende Parteien
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.
§ 4 Abholung und Zustellung der Güter
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.
Das Gut gilt, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, sofern nicht gesondert vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs. 2 dieser AGB) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl. § 16 CMR). Sollte ein Hindernis eintreten (nach § 23) so hat der Kunde das Recht, die Fracht am Ort in Empfang zu nehmen. Die Damit verbunden Kosten sowie die Haftung wird hiermit auf den Auftraggeber übertragen. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt an dem der Ort bekanntgemacht wird und eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung mit dem Transporteur geschlossen wird, als erfolgreiche Durchführung des Auftrages. Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.
§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.
Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden.
Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.
Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
§ 6 Stornierung des Beförderungsauftrages
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.
Die Allgemeine Stornierungsfrist beträgt 60 Wochentage. Diese Frist bezieht sich auf den Beginn des Abholzeitraumes oder falls nicht anders vereinbart, dem frühesten möglichen Lieferzeitraum.
Gebührenaufstellung für Stornierungen
Zeitraum | Kosten |
30 Tage | 25 % der Gesamtsumme inkl. MwSt., jedoch mindestens 125.- €* zzgl. entstandener Kosten nach § 6 Abs. 1 |
21 Tage | 50 % der Gesamtsumme inkl. MwSt. jedoch mindestens 250.- €* zzgl. entstandener Kosten nach § 6 Abs. 1 |
14 Tage oder weniger | 75 % der Gesamtstumme inkl. MwSt. jedoch mindestens 500.- €* zzgl. entstandener Kosten nach § 6 Abs. 1 |
24 h | 100 % der Gesamtsumme inkl. MwSt. jedoch mindestens 750.- € zzgl. entstandener Kosten nach § 6 Abs. 1 |
*Sollte der Mindestbetrag den Auftragswert übersteigen, so muss der volle Rechnungsbetrag bezahlt werden.
Stornierung von Beiladungen und Teilladungen (z.B. Verträge über Portale wie uShip, Shiply, Anyvan etc.) ist nicht vorgesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit den Termin zu verschieben. Dies ist dem Transporteur schriftlich und mindestens 30 Tage vor dem Beginn des Abholzeitraumes mitzuteilen. Die Voraussetzung ist allerdings, dass der Transporteur keine Einbußen, bei der Anfahrt, Rückfahrt oder Ausführung des Transportes in Kauf nehmen muss. Sollte der Transporteur keinen Ersatztermin binnen 90 Tagen nennen können, so hat der Kunde das Recht auf Ersatz der geleisteten Summe abzgl. entstandener Kosten nach §6 Abs. 1. Sollte der Kunde jedoch den Ersatztermin nicht wahrnehmen oder kann Dieser binnen 3 Werktagen keine Konversation stattfinden, so verfällt damit jeglicher Anspruch.
Kosten die dem Kunden durch eine Stornierung entstehen werden nicht ersetzt.
Doppelbeauftragungen, das bedeutet es werden 2 Unternehmer für das gleiche Transportgut bestellt (unabhängig davon welcher den Transport durchgeführt hat), können nicht storniert werden und es muss der volle Betrag, zzgl. entstandener Kosten nach §6 Abs. 1, bezahlt werden.
§ 7 Beförderungspapiere
Der Auftraggeber ist, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
Beim Transport von Fahrzeugen sind dem Transporteur Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein) im Original sowie alle notwendigen Schlüssel, spätestens zum Zeitpunkt der Abholung, auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, kann der Transport nicht fortgesetzt werden. Der Kunde hat die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen. Sollte es im Zeitplan möglich sein, so kann der LKW bis zu 7 Tage warten, damit der Kunde Zeit, die notwendigen Unterlagen und ggfs. Schlüssel an die Abholadresse schicken kann. Es fallen jedoch Standtage für diesen Zeitraum an (siehe § 26).
§ 8 Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahlung und Gewicht
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.
Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Sollte der Kunde auf den Transport bestehen und der Transporteur dem zustimmen, so kann eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen werden. Die hierfür anfallenden Gebühren (§ 25) werden dem Kunden sofort in Rechnung gestellt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu.
Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet,
§ 10 Beladung und Entladung der Güter
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen.
Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. Ist der Vertragspartner Konsument und falls nicht anders vereinbart, ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.
§ 11 Überladung
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.
Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.
Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen (§ 24). Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.
§ 12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.
Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen.
Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus.
Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 Abs. 2 dieser AGB.
Die Allgemeine Abholfrist des Transporteurs gegenüber Privatpersonen beträgt 60 Werktage. Wird dieser Zeitraum ohne Begründung überschritten so hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Summe abzgl. dem Unternehmer entstandenen Kosten.
§ 13 Lademittel
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind.
§ 14 Zahlung der Fracht
Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, sofern nicht andere vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hierfür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur.
Fracht die Außerhalb von Österreich aufgenommen oder dorthin geliefert wird beziehungsweise innerhalb der EU und außerhalb transportiert wird, muss eine Anzahlung geleistet werden. Bei einem Auftragswert unter 3500.- € werden 100 % als Anzahlung fällig. Zzgl. dürfen entstandene Kosten dem Kunden gegenüber nachverrechnet werden (z.B. Übergewicht, Standtage etc.). Bei einem Auftragswert ab 3500.- € sind 50 % anzuzahlen und weitere 50 % bei Abholung. Sollte die Anfahrt vom Standort des Unternehmers zur Abholadresse mehr als 1000 km betragen so sind mindestens 75 % anzuzahlen.
§ 15 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.
§ 16 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs
Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann.
Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt.
Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Transporteurs gefährdet.
Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Transporteur etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.
§ 17 Verkauf des Pfandes
Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.
§ 18 Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereichs der CMR
Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Mitarbeiter). Gegenüber Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 21 Tagen ab Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Mitarbeitern vgl. § 3 ATG) schriftlich nachweislich zu rügen.
Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart werden muss.
Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist
- die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes
- auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGB oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist
haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber – jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw. für Vorsatz bleibt davon unberührt.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.
§ 20 Verjährung
Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, sofern nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
§ 21 Datenschutz
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
§ 22 Sonstiges
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist
Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.
Der Unternehmer ist berechtigt diese Geschäftsbedingungen ohne Vorankündigung zu ändern. Sollten Änderungen, aktive Aufträge betreffen, so wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt und Falls möglich, die frühere Version der Geschäftsbedingungen angewandt.
§ 23 Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Transporteurs
Der Transporteur haftet nicht für Ereignisse und Geschehnisse, welche außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs stehen und damit vereinbarte Leistungen verzögern oder verhindern könnten.
Dies inkludiert:
- Allgemein höhere Gewalt
- Naturkatastrophen
- Verkehrsbehinderungen und Unfälle
- Verzögerung bei der Ausstellung von Tickets und Genehmigungen
- Zollbehinderungen
- Witterungsbedingungen
- Kontrollen durch Verwaltungs- und Sicherheitsorganen und Beschlagnahmungen
- Routen- und Fährgenehmigungen
- Unkontrollierbare / Unvorhersehbare technische Gebrechen
- Be- und Entladen durch oder auf Anordnung von Kontrollorgane und daraus entstehende Schäden
- Lokale und Geo-Politische Ereignisse und Einflüsse, welche ein Sicherheitsrisiko für den Transporteur und seine Mitarbeiter darstellen könnten
Der Transporteur verpflichtet sich um die Fortsetzung der Leistungen, mit eigenen Betriebsmitteln, binnen 30 Wochentagen. Sollte bis dahin kein Ersatztermin genannt werden, so hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beträge, abzüglich bereits getätigter Ausgaben des Transporteurs, binnen 14 Tagen. Sollte der Kunde den Termin nicht wahrnehmen wollen, so hat Dieser das Recht den Auftrag zu stornieren (siehe § 6). Sollte das Verschulden beim Auftraggeber liegen so werden Standgebühren (siehe § 25) sowie falls nötig Materialabnutzung in Rechnung gestellt. Eine Rückzahlung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 24 Verrechnung von Übergewicht und Überladung
Sofern der Auftragnehmer dem Transport von mehr oder schwererem Transportgut zustimmen sollte und dies durch gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich ist, werden dem Auftraggeber folgende Gebühren verrechnet.
Tätigkeit | Erklärung | Betrag |
Standzeit Entladung | Entladung auf Grund von Übergewicht, nur die Kosten für den LKW nicht aber für die Arbeit | 70.- € / h |
Beladung | Standkosten für den LKW | 70.- € / h |
Abnutzungspauschale | Erhöhte Abnutzung durch Mehrgewicht | 120.- € |
Treibstoffzuschlag | Erhöhter Kraftstoffverbrauch (je 100 kg) | 0,15 € / km |
Gewichtszuschlag | Zuschlag pro 1 kg Mehrgewicht | 4,65.- € / kg |
Entladungstätigkeit | Optionale Entladung durch den Transporteur sofern dies möglich ist (z.B. bei Paletten) | 135.- € / h |
Berechnungsgrundlage: 60 Minuten = 1 h, jede Stunde beginnt mit der ersten Minute. Es wird mindestens eine Stunde verrechnet
§ 25 Erhöhtes Ladevolumen und Menge
Erhöhtes Ladevolumen und die Mitnahme von weiteren Gütern kann, sofern im gesetzlichen Rahmen möglich, entgeltlich, mitgenommen werden. Diese Kosten werden dem Kunden sofort in Rechnung gestellt.
Die Berechnung erfolgt auf Basis von Volumen in Kubikmeter die zusätzlich mitgenommen werden sollen.
1 m³ = 198.- € inkl. MwSt.
Erklärung: Es werden die maximale Abmessungen der einzelnen Güter herangezogen. Sollten nur wenige Gegenstände im Laderaum sein, jedoch auf Grund Ihrer Eigenschaft Diesen zu mehr als 80 % ausfüllen, so wird das maximale Ladevolumen des Laderaums als Berechnungsgrundlage herangeogen.
Hinweis: Mit erhöhtem Volumen wird damit verbundenes Gewicht, zusätzlich, verrechnet (siehe § 24).
§ 26 Standzeiten und Standtage
Standzeiten und Standtage werden den Kunden vor Ankunft der Ware verrechnet und sind spätestens bei Ankunft zu bezahlen (siehe § 27 zu Zahlungsmittel)
Standzeit /Standtage | Betrag inkl. MwSt. |
je 15 Minuten | 35.- € |
ab 60 Minuten pro Stunde | 70.- € |
1 Standtag AT-DE-CH ohne Anhänger | 1460.- € |
1 Standtag AT-DE-CH mit Anhänger | 1860.- € |
1 Standtag EWR ohne Anhänger | 1820.- € |
1x Standtag EWR mit Anhänger | 2220.- € |
1x Standtag nicht EWR ohne Anhänger | 2470.- € |
1x Standtag nicht EWR mit Anhänger | 2870.- € |
Anmerkung: Bei mehr als 4 h wird 1 Standtag verrechnet, ob der Anhänger vom Kunden stammt spielt an dieser Stelle keine Rolle (nur falls der Anhänger Bereits eingestellt ist, somit wird der Satz ohne Anhänger herangezogen).
§ 27 Zahlungsmittel
Diese Zahlungsmittel werden derzeit akzeptiert.
- Bar (nur bei Beträgen unter 500.- € und für Nachverrechnungen bei Erhalt der Ware)
- Überweisung bzw. Banktransfer (zzgl. 15.- € bei Fremdwährungen)
- Scheck (zzgl. 5 % und Verlängerung der Abholfrist bis zum Erhalt + 60 Tage)
- PayPal (wird nicht akzeptiert)
- Western Union (bei Bedarf möglich, bitte beachten Sie die Transferlimits)
- Bitcoin (wird nicht akzeptiert)
- Debit / Kreditkarten (wird nicht akzeptiert)
§ 28 Manipulation und Fälschung von Dokumenten
Allgemein sind Veränderungen an Dokumenten der Firma TRANSVERS e.U. nicht gestattet. Sollten übermittelte Dokumente verändert worden sein (z.B. durch Veränderung mit Kugelschreiber oder Stift) und nur falls es sich um Korrekturen handelt wie zum Beispiel bei Adressdaten, kann ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von 15.- €, für die Neuausstellung, verrechnet werden. Veränderungen die zu einem beabsichtigten Vorteil oder Gewinn für den Kunden führen werden als Manipulation eingestuft und heben sämtliche Ansprüche gegenüber dem Transporteur auf, jedoch hat Dieser Anspruch auf sämtliche geleistete Zahlungen, welche zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren, sowie die volle Rechnungssumme.
Gefälschte Angebote, Lieferscheine, Auftragsscheine und Lieferdokumente werden abgewiesen und nach Ermessen des Transporteurs zur Anzeige gebracht.
§ 29 Kosten für Arbeitsaufwand außerhalb aktiver oder zukünftiger Aufträge
Dies beinhaltet sämtlichen Briefverkehr (auch E-Mail und FAX), Telefonate und Besprechungen, welche mit dem Kunden oder einem berechtigten Vertreter, Lieferanten sowie Personen und Unternehmen, sofern Diese nicht in direktem Zusammenhang fruchtbarer Geschäften für den Transporteur stehen, geführt werden.
Da diese Arbeit eine Unterbrechung des normalen Tagesgeschäfts darstellt, wird ein gleichwertiger Satz auf Basis von Standzeit (siehe § 26 Tabelle 1, Zeile 10) verrechnet. Es wird, beginnend mit der ersten Minute einer Stunde, je eine Stunde, welchen ein Achtel des Tagessatzes entspricht, in Rechnung gestellt. Des Weiteren sind dem Transporteur sämtliche Kosten für den Briefversand, pauschal, zu ersetzen.
Eine E-Mailseite getippt und versendet in 30 Minuten = 1 Stunde
Eine Briefseite getippt und mit der Post versendet in 30 Minuten = 1 Stunde
Je Stunde beginnend mit der 1. Minute | 358,75.- € |
Je weiterer Stunde und / oder Seite | 358,75.- € |
Briefgebühr AT-DE-CH | 45.- € |
Briefgebühr übrige EU | 75.- € |
Briefgebühr Welt | 175.- € |
Materialaufwand für Briefe | 1,5.- € pro Blatt, 1,75.- € pro Briefkuvert |
§ 30 Kosten für Abnutzung und Materialersatz
Sämtliches Material und Geräte des Transporteurs die eingesetzt werden, müssen im Falle einer Beschädigung, Die auf den Kunden oder dessen Angaben, zurückzuführen ist, ersetzt werden. Der Kunde hat die Möglichkeit einen gleichwertigen oder besseren Ersatz, an Ort und Stelle des Vorfalls, zu stellen oder den Neuwert dem Transporteur zu erstatten.
Hier gilt nicht ob das Gerät oder Material bereits gebraucht war, sondern ob die Funktion so schwer beeinträchtigt war, dass ein Folgeschaden nicht hätte vermieden werden können.